Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antapex GmbH für Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern und Ladeeinrichtungen sowie damit verbundene Zusatzleistungen
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Antapex GmbH, Göttinger Chaussee 151, 30459 Hannover („Antapex“), und ihren Kunden über Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern und Ladeeinrichtungen sowie über damit verbundene Zusatzleistungen.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Regelungen, die nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, sind als solche gekennzeichnet.
(3) Gegenüber Unternehmern gelten abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden nur, wenn Antapex ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website, in sozialen Medien und in Werbematerialien sind kein verbindliches Angebot. Mit „ab“ gekennzeichnete Preise sind Einstiegspreise für Standardbedingungen.
(2) Grundlage jedes Angebots ist eine Aufnahme vor Ort oder die vom Kunden übermittelten Angaben, Pläne und Fotos. An ein schriftliches oder in Textform übermitteltes Angebot ist Antapex 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Bindefrist unterschreibt oder in Textform annimmt. Nimmt der Kunde das Angebot erst nach Ablauf der Bindefrist oder mit Änderungen an, kommt der Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung von Antapex in Textform zustande.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und gegebenenfalls der Auftragsbestätigung. Nicht enthalten sind, soweit dort nicht ausdrücklich aufgeführt, insbesondere statische Berechnungen und Gutachten, Reparatur oder Sanierung des Dachs, Umbau oder Erneuerung des Zählerschranks, Erd- und Grabarbeiten, Gebühren von Netz- und Messstellenbetreibern sowie behördliche Genehmigungen.
(2) Antapex darf statt der angebotenen Komponenten gleichwertige oder höherwertige Komponenten eines anderen Herstellers verbauen, wenn die angebotenen Komponenten nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung lieferbar sind, der Preis unverändert bleibt und der Austausch für den Kunden zumutbar ist. Antapex informiert den Kunden vor der Montage in Textform. Würden sich durch den Austausch Leistung, Speicherkapazität, Optik oder Herstellergarantie für den Kunden verschlechtern, ist er nur mit Zustimmung des Kunden zulässig.
(3) Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass zusätzliche Arbeiten notwendig sind, die bei der Angebotserstellung trotz fachgerechter Besichtigung nicht erkennbar waren (zum Beispiel eine beschädigte Dacheindeckung, asbesthaltige Baustoffe, ein nicht normgerechter Zählerschrank oder zusätzliche Vorgaben des Netzbetreibers), unterrichtet Antapex den Kunden unverzüglich und bietet die Zusatzarbeiten gesondert an. Sie werden nur nach Zustimmung des Kunden ausgeführt und vergütet. Lehnt der Kunde ab und kann die vereinbarte Leistung ohne die Zusatzarbeiten nicht fachgerecht oder nicht anschlussfähig ausgeführt werden, können beide Seiten den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen kündigen; die bis dahin erbrachten Leistungen werden nach den vereinbarten Preisen abgerechnet (vgl. § 645 BGB).
(4) Antapex darf zur Ausführung qualifizierte Nachunternehmer einsetzen. Antapex bleibt gegenüber dem Kunden für die gesamte Leistung verantwortlich.
(5) Monitoring-Apps und Online-Portale werden vom jeweiligen Hersteller betrieben. Antapex richtet sie im vereinbarten Umfang ein, schuldet aber nicht deren dauerhafte Verfügbarkeit oder einen bestimmten Funktionsumfang.
§ 4 Preise und Umsatzsteuer
(1) Es gelten die Preise des Angebots. Gegenüber Verbrauchern sind die angegebenen Preise Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern und wesentlichen Komponenten unterliegen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG dem Umsatzsteuersatz von 0 %. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Kunde Betreiber der Anlage ist und die Anlage auf oder in der Nähe einer Privatwohnung, einer Wohnung oder eines begünstigten öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäudes installiert wird. Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, und teilt Antapex Änderungen unverzüglich mit. Liegen die Voraussetzungen aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Kunden nicht vor, hat der Kunde die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen.
(3) Für Leistungen, die nicht unter § 12 Abs. 3 UStG fallen, gilt der gesetzliche Umsatzsteuersatz. Dazu gehören insbesondere Dachreinigung und Dachbeschichtung, Wartungsleistungen sowie in der Regel Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen).
§ 5 Zahlung und Finanzierung
(1) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung in folgenden Raten fällig, jeweils höchstens in Höhe des Wertes der bis dahin erbrachten Leistungen:
- 40 % nach Anlieferung der Komponenten auf dem Grundstück des Kunden,
- 50 % nach mechanischer und elektrischer Fertigstellung,
- 10 % nach Abnahme.
(2) Ist der Kunde Verbraucher, darf er von der ersten Rate einen Betrag in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel einbehalten; erhöht sich die Vergütung infolge von Vertragsänderungen um mehr als 10 %, gilt dies für 5 % des Mehrbetrags bei der nächsten Rate entsprechend. Einbehaltene Beträge werden mit der letzten Rate fällig. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln, bleiben unberührt.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
(4) Finanzierungsverträge schließt der Kunde unmittelbar mit dem jeweiligen Kreditinstitut ab. Antapex ist nicht Kreditgeber. Die gesetzlichen Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB) bleiben unberührt.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
§ 6 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde
- gewährt Antapex an den vereinbarten Terminen Zugang zum Grundstück, zum Dach, zum Technik- oder Hausanschlussraum und zum Zählerschrank,
- stellt Strom und, soweit erforderlich, Wasser für die Ausführung unentgeltlich zur Verfügung sowie, soweit vereinbart, einen geeigneten Lagerplatz für angelieferte Komponenten,
- teilt Antapex vor der Montage alle ihm bekannten Besonderheiten mit, insbesondere Schäden an Dach oder Elektroinstallation, asbesthaltige Baustoffe, verdeckte Leitungen, statische Einschränkungen und Denkmalschutz,
- holt erforderliche Zustimmungen von Miteigentümern, Vermietern oder der Wohnungseigentümergemeinschaft ein,
- stellt die für Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Marktstammdatenregister und Förderstellen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Unterschriften rechtzeitig bereit.
(2) Erfüllt der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig, verschieben sich die Ausführungstermine entsprechend. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Antapex, insbesondere auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB, bleiben unberührt.
(3) Die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister ist gesetzliche Pflicht des Betreibers. Antapex übernimmt sie nur, soweit dies im Angebot vereinbart ist.
§ 7 Termine und Behinderungen
(1) Ausführungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Angaben wie „in der Regel sechs Wochen“ sind unverbindliche Richtwerte.
(2) Netzanschluss, Zählersetzung und Freigaben erfolgen durch den Netz- bzw. Messstellenbetreiber. Antapex stellt die hierfür erforderlichen Anträge unverzüglich, soweit dies vereinbart ist, hat auf deren Bearbeitungsdauer jedoch keinen Einfluss.
(3) Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, solange Antapex durch Umstände an der Leistung gehindert ist, die Antapex nicht zu vertreten hat, insbesondere durch Witterung, die Arbeiten auf dem Dach nicht zulässt, durch höhere Gewalt oder durch Lieferverzögerungen von Herstellern. Antapex informiert den Kunden unverzüglich über die Behinderung und ihre voraussichtliche Dauer. Die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere zum Rücktritt bei erheblicher Verzögerung, bleiben unberührt.
§ 8 Ertragsprognosen, Förderung und Steuern
(1) Ertrags-, Eigenverbrauchs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Prognosen auf Grundlage von Simulationswerten und Angaben des Kunden. Der tatsächliche Ertrag hängt insbesondere von Wetter, Verschattung, Verbrauchsverhalten und Strompreisen ab. Ein bestimmter Ertrag oder eine bestimmte Ersparnis ist nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich als garantiert bezeichnet ist. Für schuldhaft fehlerhafte Berechnungen haftet Antapex nach § 12.
(2) Hinweise zu Einspeisevergütung, Förderprogrammen und steuerlichen Folgen sind allgemeine Informationen nach dem Stand bei Angebotserstellung; sie ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Änderungen von Gesetzen, Vergütungssätzen oder Förderbedingungen nach Vertragsschluss stellen keinen Mangel der Leistung von Antapex dar.
(3) Setzt eine Förderung voraus, dass der Antrag vor Auftragserteilung gestellt wird, ist der Kunde für die rechtzeitige Antragstellung verantwortlich, sofern Antapex diese nicht ausdrücklich übernommen hat.
§ 9 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung wird die Leistung gemeinsam abgenommen; das Ergebnis wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; solche Mängel werden im Protokoll vermerkt und von Antapex beseitigt.
(2) Die Leistung gilt auch dann als abgenommen, wenn Antapex dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Kunde Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn Antapex ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(3) Kann die Inbetriebnahme allein deshalb nicht erfolgen, weil der Netz- oder Messstellenbetreiber den Zähler noch nicht gesetzt oder die Anlage noch nicht freigegeben hat, kann Antapex die Abnahme der übrigen fertiggestellten Leistungen verlangen. Die Inbetriebnahme holt Antapex unverzüglich nach. Bis dahin darf der Kunde einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten, in der Regel das Doppelte der auf die Inbetriebnahme entfallenden Kosten.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum von Antapex, soweit sie nicht durch den Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes werden.
§ 11 Mängelrechte und Herstellergarantien
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Kunde soll Mängel möglichst in Textform und mit Fotos anzeigen, damit Antapex sie zügig beseitigen kann; dies ist keine Voraussetzung für seine Mängelrechte.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung. Dies gilt nicht für Arbeiten bei Bauwerken, für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, für Ansprüche auf Schadensersatz nach § 12, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und bei Übernahme einer Garantie. Ist der Kunde Kaufmann, gilt für gelieferte Ware die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
(3) Keine Mängelansprüche begründen eine witterungsbedingte Verschmutzung der Module, ein Leistungsrückgang innerhalb der vom Hersteller angegebenen Werte sowie Schäden, die auf Eingriffe Dritter, unsachgemäße Bedienung oder die Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsvorgaben des Herstellers zurückzuführen sind.
(4) Herstellergarantien, etwa Produkt- und Leistungsgarantien für Module, Wechselrichter und Speicher, gewährt der jeweilige Hersteller nach seinen Garantiebedingungen. Sie bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten gegenüber Antapex und schränken diese nicht ein. Antapex unterstützt den Kunden bei ihrer Geltendmachung.
§ 12 Haftung
(1) Antapex haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von Antapex für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von Antapex.
§ 13 Kündigung durch den Kunden
(1) Der Kunde kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Die Kündigung soll in Textform erklärt werden. Ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht bleibt unberührt.
(2) Kündigt der Kunde nach Absatz 1, ist Antapex berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; Antapex muss sich jedoch anrechnen lassen, was Antapex infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass Antapex danach 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Betrags vorbehalten, insbesondere hinsichtlich bereits für den Kunden beschaffter und nicht anderweitig verwendbarer Komponenten.
§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume von Antapex oder ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Kunden vor Vertragsschluss gesondert übergeben wird.
§ 15 Datenschutz und Fotos
(1) Antapex verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nach Maßgabe der Datenschutzerklärung unter www.antapex.de/pages/datenschutz.
(2) Antapex darf die Anlage zu Dokumentationszwecken fotografieren, etwa für Netzbetreiber, Hersteller und Garantiefälle. Fotos der Anlage, den Namen oder Bewertungen des Kunden veröffentlicht Antapex nur mit dessen gesonderter Einwilligung.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung
Antapex ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz entzogen wird, den zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewähren, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Hannover.
- (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).